Vereinfachter Antrag für bereits ausgestellte Presseausweise

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HINWEIS ZUM ANTRAG

Hiermit bestätige ich, dass ich bei keinem anderen Landesverband den Presseausweis beantragt habe. Ich habe Kenntnis davon genommen, dass der Presseausweis nur an hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten ausgegeben wird. Ich verpflichte mich, den Presseausweis nur in Ausübung journalistischer Tätigkeit und nicht bei privaten Anlässen zu benutzen. Mir ist bekannt, dass der Presseausweis Eigentum des ausstellenden Landesverbandes bleibt und von diesem jederzeit zurückgefordert werden kann, insbesondere wegen missbräuchlicher Benutzung. Wenn ich nicht mehr hauptberuflich journalistisch tätig sein sollte, werde ich den Presseausweis unverzüglich dem zuständigen Landesverband zurückgeben.

Die erforderlichen Nachweise über die hauptberufliche journalistische Tätigkeit (siehe „Hinweisblatt - Antrag auf Ausstellung eines Presseausweises“) werde ich beifügen. Mir ist bekannt, dass diese Nachweise die eigenverantwortliche Prüfung des Landesverbandes nicht ersetzen können.

Für Journalistinnen und Journalisten, deren Verlag Mitglied bei den Landesverbänden sind, sind der Presseausweis sowie das Pkw-Presseschild kostenfrei. Ansonsten gelten die im „Hinweisblatt“ aufgeführten Tarifgebühren.
 

HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ

Mir ist bekannt, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben zum Zwecke der Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises elektronisch verarbeitet werden. Dies geschieht in Erfüllung der Verpflichtungen nach der „Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e. V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises“ vom 30.11./01.12.2016 ( www.presserat.de). Hiernach unterrichten sich die ausstellungsberechtigten Verbände wechselseitig über Fälle des Missbrauchs eines Presseausweises.

Die Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt in diesem Falle gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Daten-Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen). Das berechtigte Interesse liegt hier in der Missbrauchskontrolle und zur Vermeidung von unberechtigten Anträgen bei anderen ausgabeberechtigten Verbänden begründet. Zudem behalten wir uns vor, Sie in Missbrauchsfällen mit einem Sperrvermerk zu versehen. Dieser beträgt in der Regel ein bis zwei Jahre. Bei massiven Verstößen kann die Sperrung auch länger erfolgen.

Soweit der Antrag auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises abgelehnt wird, weil die antragstellende Person nicht die in § 9 der „Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e. V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises“ genannten Kriterien erfüllt oder ein Ablehnungsgrund nach § 10 vorliegt, sind wir berechtigt, die anderen ausstellungsberechtigten Verbände über die Ablehnung des Antrags zu informieren. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt in diesem Falle gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Daten-Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen). Das berechtigte Interesse liegt hier in der Vermeidung von weiteren unberechtigten Anträgen bei anderen ausgabeberechtigten Verbänden begründet.

Umfassende Informationen über die Datenverarbeitung bei der Ausstellung von Presseausweisen finde ich unter „Datenschutzhinweise Presseausweis